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Die Satzung der SGKV

Gemäß ihrer Satzung ist der hauptsächliche Gegenstand des Vereins die Förderung wissenschaftlicher Zwecke, die Förderung der Berufsbildung und die Förderung des Umweltschutzes, mit dem Fokus auf das intermodale Transportwesen.

Ziel und Zweck der Studiengesellschaft finden sich in der Satzung klar und transparent dargelegt. Die aktuelle Satzung der SGKV (letzte Änderung auf der Mitgliederversammlung vom 14. November 2018 in Berlin) kann im Folgenden eingesehen werden.

Satzung

Studiengesellschaft für den Kombinierten Verkehr e.V.
Berlin
vormals Studiengesellschaft für Behälterverkehr
(gegründet am 9. Dezember 1948)

SATZUNG

zuletzt geändert durch Beschluss auf der ordentlichen Mitgliederversammlung der Studiengesellschaft für den Kombinierten Verkehr e.V. (SGKV) am 14. November 2018 in Berlin

Im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg eingetragen (Vereinsregister Nr. VR 28365 B)

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen „Studiengesellschaft für den Kombinierten Verkehr e.V." (SGKV). Er hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; er ist in Berlin im Ver-einsregister eingetragen.

2. Gegenstand des Vereins ist die Förderung wissenschaftlicher Zwecke, die Förderung der Berufs-bildung und die Förderung des Umweltschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Erfüllung der in Ziffer 3 und 6 beschriebenen Aufgaben verwirklicht.

3. Der Verein hat den Zweck, die rationelle Verbindung von innerbetrieblichem, zwischenbetriebli-chem, nationalem und internationalem Transport und Umschlag zu erforschen und in der Praxis zu fördern. Er fördert dabei die Nutzung des Kombinierten Verkehrs als umweltfreundlichen Verkehrs-trägerverbund im Sinne des Umweltschutzes. In diesem Rahmen gehören zu seinen Aufgaben:

  • Erstellung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Bestandsaufnahmen, Marktuntersu-chungen und Studien sowie Durchführung von Projekten der Forschung,
  • nationale und internationale Normenvorbereitungen,
  • Beratung und Information von Mitgliedern, staatlicher Stellen und der Öffentlichkeit,
  • Organisation, Koordination und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Kombinierten Verkehr und zu Maßnahmen des Umweltschutzes im Verkehrswesen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Sein Zweck ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

5. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Interessen.

6. Der Verein bedient sich bei der Verbreitung seines Gedankengutes eigens produzierter, vornehmlich digitaler Schriften zur Veröffentlichung in eigener Verantwortung. Forschungsergebnis-se wird der Verein zeitnah veröffentlichen.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, über den der Vorstand beschließt. Der Aufnahmebeschluss wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt (siehe Ziffer 4).

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Tod oder Liquidation eines Mitglieds,
  • Austritt, der gegenüber dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes mindestens sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres mit Wirkung  zum nächsten Geschäftsjahr erklärt werden muss,
  •  Ausschluss aufgrund Beschlusses des Beirats, wenn Zuwiderhandlungen des Mitglieds gegen die Vereinsinteressen oder andere wichtige Gründe vorliegen.

4. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages nach Ziffer 2 und gegen die Ausschließung nach Ziffer 3 ist eine schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit der persönlichen Anhörung auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu gewähren.

5. Die Mitglieder des Vereins haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung, auf Grundlage eines Vorschlags durch den Beirat, festgesetzt.

§ 3 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Beirat,
  3. der Vorstand.

§ 4 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst in den ersten sechs Monaten des Ge-schäftsjahres (siehe § 8, Ziffer 3) stattfinden. Sie wird von dem Vorstand einberufen, der auch Termin und Ort bestimmt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies vom zehnten Teil der Mitglieder des Vereins, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, verlangt wird.

3. Die Einladung sowie der Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich zuzusenden. Sind in Sonderfäl-len kürzere Fristen erforderlich, so hat dies der Vorstand in der Einladung zu begründen.

4. Anträge zur Tagesordnung sind dem Verein schriftlich zehn Tage vor der Versammlung einzu-reichen. Dies gilt nicht für kürzere Fristen (siehe Ziffer 3, Satz 3).

5. Bei der Abstimmung in der Versammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

6. Ein Beschluss ist rechtsgültig gefasst, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Jahresabschlusses und des Prüfberichts,
  • Entlastung des Vorstands und des Beirats,
  • Annahme des Wirtschaftplans,
  • Wahl der Beiratsmitglieder,
  • Wahl des Vorstands (mit Ausnahme des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds)
  • Wahl der Rechnungsprüfer,
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und die Berufung gegen die Ausschließung eines Mitglieds (siehe § 2, Ziffer 2 und Ziffer 4),
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung (siehe Ziffer 9),
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 9, Ziffer 1)


8. Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bestimmungen über qualifizierte Mehrheit bleiben davon unberührt (siehe Ziffer 9 und § 9, Ziffer 1).

9. Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

10. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kann vom Vorstand auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. In diesem Falle gelten nicht abgegebene Stimmen als Enthaltung.

11. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie ist allen Mitgliedern zuzusenden. Einwendungen gegen die Niederschrift sind binnen vier Wochen nach Zusendung schriftlich beim Vorstand geltend zu machen.

§ 5 Der Beirat

1. Der Beirat berät die Organe des Vereins sowie die Geschäftsstelle und soll zu wesentlichen strategischen Themen des Vereins Stellung nehmen. Der Vorsitzende des Beirats oder ein Stellvertreter sind an den Vorstandssitzungen teilnahmeberechtigt. Pro Kalenderjahr soll eine gemein-same Sitzung des Beirats mit dem Vorstand zur grundsätzlichen Entwicklung des Vereins statt-finden.

2. Dem Beirat gehören bis zu 12 natürliche oder juristische Personen aus der Mitgliedschaft an. Der Beirat soll die Mitgliedschaft des Vereins angemessen repräsentieren. Zusätzlich darf durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jeweils ein Mitglied durch

  • das Bundesverkehrsministerium
  • das Bundeswirtschaftsministerium
  • das Bundesministerium der Verteidigung
  • das Bundesministerium für Umwelt
  • das Bundesministerium für Bildung

in den Beirat entsandt werden.

3. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliedsversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, die des Stellvertreters.

5. Der Beirat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus den Vertretern der Mitglieder im Beirat.

6. Der Beirat kann Arbeitskreise bilden, die ihn ständig oder in bestimmten Fragen unterstützen.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und bis zu fünf von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern sowie dem ge-schäftsführenden Vorstandsmitglied. Eine Wiederwahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder ist möglich.

2. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirats im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplanes durch.

3. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied wird von den Mitgliedern des Vorstands bestellt.

4. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch mindestens 2 Vor-standsmitglieder.

§ 7 Die Geschäftsführung

1. Der Verein unterhält zur Erledigung der laufenden Arbeiten eine Geschäftsstelle, die von dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied geleitet wird.

2. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied ist den Organen des Vereins verantwortlich.

3. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied benötigt für die Einstellung von Mitarbeitern die Zustimmung des Vorstands. Ausgenommen hiervon sind studentische Hilfskräfte und geringfügig Beschäftigte. Ebenso hat das geschäftsführende Vorstandsmitglied bei jeglichem Abschluss von Geschäften oder Verpflichtungen ab einer Höhe von 20.000 EUR die Zustimmung des gesamten Vorstands einzuholen.

4. Bei Vorlage von Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsinteressen oder anderen wichtigen Grün-den ist eine Abwahl des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds unter Wahrung arbeitsrechtlicher Vorschriften möglich. Voraussetzung ist die Zustimmung von allen ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstands und ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.

§ 8 Finanzierung, Geschäftsjahr und Prüfung der Jahresrechnung

1. Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie Geldmitteln und Sachzuwendungen für Forschungsarbeiten.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, insbesondere

  • für Forschungsaufgaben gemäß § 1 Ziffer 3 der Satzung,
  • für die Deckung der im Wirtschaftsplan genehmigten Verwaltungskosten, soweit sie angemessen sind.
  • für Aufwendungen der Öffentlichkeitsarbeit zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die Jahresrechnung des Vereins wird durch die Rechnungsprüfer geprüft.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder vertreten sind. Sind weniger als zwei Drittel aller Mitglieder vertreten, so ist mit einer Frist von höchstens einem Monat eine neue Mitgliederversammlung zum gleichen Zweck einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt namentlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der Forschung auf dem Gebiet des Verkehrs. Diese Körperschaft wird von der Mitgliederversammlung bestimmt, die zur Auflösung des Vereins einberufen ist.

3. Unbeschadet weitergehender Regelung durch die letzte Mitgliederversammlung bleibt das geschäftsführende Vorstandsmitglied bis zum Abschluss der Auflösung im Amt.